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Geschäftsordnung Finanzen PDF Drucken E-Mail

Turnverein Waldmünchen
Geschäftsordnung Finanzen
in der überarbeiteten Fassung vom 29.04.2019

§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit

Die Finanzwirtschaft des Vereins ist in Hauptverein und allen Abteilungen sparsam zu führen.

 

§ 2 Haushaltsplan

 

Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte und vom Gesamtvorstand gebilligte Haushaltsplan wird dem Vereinsausschuss zur Genehmigung vorgelegt und ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.

 

Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

 

§ 3 Jahresabschluss

 

Der Steuerberater erstellt aufgrund der vorgelegten Buchungsbelege einen detaillierten Jahresabschluss, auch für die Abteilungen.

Der Vorstand erhält zur Überwachung der Abteilungen eine entsprechende Gesamt-Übersicht.

Bei den Mitgliederversammlungen der Abteilungen geben die gewählten Kassenprüfer ihren Bericht über die satzungsgemäß durchgeführte Revision.

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben gemäß Haushaltsplan nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.

Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der/die 2. Vorsitzende Finanzen dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Verwaltung der Finanzen

 

Der/die 2. Vorsitzende/r Finanzen verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle.

Zahlungen werden vom 2. Vorsitzenden Finanzen nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.

 

Der/die 2. Vorsitzende/r Finanzen überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende selbstständige Kassenführung der Abteilungen (siehe Geschäftsordnung § 4 c 3.).

 

Die Gesamtbuchhaltung wird nach Ende des Jahres an ein Steuerbüro zur Buchung weitergeleitet.

 

§ 5 Zahlungsanweisungen

 

Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden (Abteilungsleiters) oder eines zeichnungsberechtigten Stellvertreters. Die zweite Unterschrift leistet der/die 2. Vorsitzende Finanzen (Abteilungskassier) oder bei Verhinderung bzw. Abwesenheit ein dazu vom Vorstand beauftragter Zeichnungsberechtigter.

 

Der/die 1. Vorsitzende / Abteilungsleiter/in oder der 2. Vorsitzende Finanzen / Abteilungskassier ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1 500,- auch allein zeichnungsberechtigt.

 

§ 6 Zahlungsverkehr

 

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.

 

Belege müssen den Tag der Ausgabe, mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, den Adressaten und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.

 

Die für die Ausführung der Zahlungsanweisungen notwendigen zwei Unterschriften zur Verfügung über die Bankkonten werden grundsätzlich vom/ von der 2. Vorsitzendem Finanzen / Abteilungskassier und vom geschäftsführenden Vorsitzenden (Abteilungsleiter) geleistet. Für den Fall der Verhinderung oder der Abwesenheit einer der beiden Unterschriftberechtigten wird ein weiteres Vorstandsmitglied zur Unterschrift ermächtigt (s. FO § 5).

 

§ 7 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

 

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist nach Beschluss des zuständigen Gremiums im Einzelfall vorbehalten:

-          dem/der 1. Vorsitzenden, in seinem Verantwortungsbereich dem/der 1. Abteilungsleiter/in, bis zu einer Summe von EUR 1 500,-

 

-          dem Vorsitzenden, in seinem Verantwortungsbereich dem 1. Abteilungsleiter, und dem 2. Vorsitzende Finanzen, in seinem Verantwortungsbereich dem Abteilungskassier, gemeinsam bis zu einer Summe von EUR 5 000,-

 

-          dem Vereinsausschuss bis zu einer Summe von EUR 15 000,-

 

Weitergehende Verbindlichkeiten bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 

Der Gesamtvorstand ist von solchen Verbindlichkeiten durch die Abteilungen im Vorfeld zu unterrichten.

 

Der/die Geschäftsführer / geschäftsführende Vorstandsmitarbeiter ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen (z. B. Büro- und Verwaltungsbedarf usw.), soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

 

§ 8 Kostenerstattung

 

Den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Kosten für ihren ehrenamtlichen Einsatz im Verein nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Vereinsausschusses im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf Antrag zu erstatten.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

Mitglieder entrichten im Verein Regelbeiträge und die in den Abteilungen beschlossenen Abteilungsbeiträge. Die Entrichtung erfolgt durch das SEPA-Einzugsverfahren.

 

Änderungen der Beiträge sind durch den Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

Regelbeiträge per 01.01.2019

  • Erwachsene: 37 €
  • Jugendliche: 25 €
  • Kinder: 20€

 

Ermäßigte Beiträge auf Antrag:

  • Familien: 75,00 € (Eltern plus Kinder bis 18 Jahre oder in Ausbildung bis 27 Jahre mit Nachweis)
  • Ab 3. Kind als Mitgliedskind ohne Mitgliedschaft der Eltern: 10 €
  • Erwachsene  in Notlage: 25 € mit Zusicherung vertraulicher Behandlung (z.B. Rentner, Arbeitslose usw.)

 

Abteilungsbeiträge per 1.1.2019:

Fußball Jugendliche und Erwachsene           6,00/10,00 €

Schwimmen                                                        12,00 €

Skisport ab 18. Lebensjahr                                6,00 €

Stockschießen                                                   20,00 €

Tennis Erwachsene                                          siehe Beitrittserklärung

Tischtennis Jugendliche und Erwachsene  10,00/20,00 €

Volleyball Jugendliche und Erwachsene     12,00/15,00 €

 

Ohne Abteilungsbeitrag bleibt derzeit die Mitgliedschaft bei

Eishockey, Leichtathletik, Rasenkraft, Musikkapelle und Turnen.

Der dem Turnverein assoziierte FSV Perlhütte legt eigene Mitgliedsbeiträge fest.

Er führt an den Turnverein die Verwaltungskosten in Höhe der Kosten für Versicherung pro Mitglied ab.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Die Finanzordnung wurde am 17.11.1999 vom Vereinsausschuss beschlossen.

Die ergänzte Finanzordnung trat gemäß Beschluss des Vereinsausschusses vom 22.01.2002 ab 23.01.2002 in Kraft. Die Erhöhung der Beiträge für Erwachsene und Familien wurde in der Mitgliederversammlung am 26.03.2004 verabschiedet.

Die Erhöhung der Regelbeiträge wurde in der Mitgliederversammlung am 31.03.2012 auf den aktuellen Stand verabschiedet.

Die vorliegende Fassung wurde vom Vereinsausschuss am 29.04.2019 genehmigt. Sie tritt damit in Kraft.