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Satzung des Turnverein Waldmünchen PDF Drucken E-Mail

Satzung des Turnverein Waldmünchen

Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 22. April 2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Turnverein Waldmünchen 1887 e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waldmünchen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 50002 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.


§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Musikpflege.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er steht auf demokratischer Grundlage.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(7) Einreichungsfrist für Erstattung des zustehenden Aufwendungsersatzes ist Ende des Jahres. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz (6) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des  gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

b) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.


§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im ersten Quartal eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr beschließen.

(2) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Art und Höhe festgesetzt. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

Über Beitragsstaffelung und Beitragsbefreiung entscheidet der Vereinsausschuss. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

(3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.

(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(7) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender Sportbetrieb
  • 2. Vorsitzender  Verwaltung
  • 2. Vorsitzender Finanzen
  • Vorsitzender der Jugendleitung
  • Beisitzer Vereins- und Mitarbeiterentwicklung
  • Bis zu weitere 3 vom Vereinsausschuss zu berufende Beisitzer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch 2. Vorsitzende jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Höhe des Geschäftswertes bzw. eines Dauerschuldverhältnisses beim Abschluss von Rechtsgeschäften wird durch eine Vereinsordnung geregelt.

Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist im Einzelnen in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.


§ 10 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Abteilungsleitern
  • den vom Vereinsausschuss berufenen Beisitzern für bestimmte Aufgabenbereiche
  • den Ehrenvorsitzenden mit beratender Funktion

Die Vereinsausschuss kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete berufen.

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vereinsvorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage.

(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Vereinsordnung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

(4) Der Vereinsausschuss kann mit 2/3 Stimmenmehrheit der Ausschussmitglieder Vereinsordnungen erlassen.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung sind der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, durch Anschlag in der TV-Halle und auf der Homepage des TV Waldmünchen bekannt zu geben.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht sein.

In der endgültigen Tagesordnung sind dann die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen. Dies erfolgt durch Aushang in der TV-Halle, Bereitstellung zur Einsicht in der Geschäftsstelle des TV zu den bekannten Öffnungszeiten und durch Veröffentlichung auf der Homepage des TV Waldmünchen.

Darauf wird bei der Einberufung hingewiesen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem zu benennenden 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)   Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)   Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

c)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung

d)  Beschlussfassung über das Beitragswesen

e)   Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

f)    Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes und Bestätigung durch den Vereinsausschuss

g)  weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. sonst Gegenstand der Tagesordnung sind.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht, bei Bedarf können auch Kassen von Untergliederungen geprüft werden. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.


§ 13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 3 Jahren.

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Näheres regelt die Finanzordnung.

(4) Jede Abteilung ist berechtigt, eine eigene Kasse zu führen. Weiteres regelt die Finanzordnung.


§ 14 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.


§ 15 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung gemäß § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.


§ 17 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Stadt Waldmünchen oder für den Fall deren Ablehnung an den Bayerischen Landes-Sportverband.

(3) Die Auflösung ist dem Finanzamt anzuzeigen.


§ 18 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.


§ 19 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. März 1999 beschlossen uns am 21.07.1999 beim Amtsgericht Cham, ZwSt. Waldmünchen in das Vereinsregister VR 2 eingetragen.

(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.04.2016 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 
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